1894 BS Basel-Stadt gibt als zweiter Kanton Velonummern aus K

1894 BS Basel-Stadt gibt als zweiter Kanton Velonummern aus

 

Am 14. Februar 1894 erlässt der Regierungsrat Basel-Stadt die “Verordnung über das Radfahren”, welche am 15. April 1894 als Ausführungsbestimmung des Art. 129 des Polizeistrafgesetzes in Kraft tritt [DOKUMENT]

Bedeutung, Zusammenhänge und Auswirkungen

  • Die Entstehung der ersten kantonalen Fahrradkennzeichen reicht bis zum «Urknall im Schweizer Velonummern Universum», am 23. September 1872, zurück. Damals wurde im Kanton Basel-Stadt das Polizeistrafgesetz erlassen.
  • Am 13. Dezember 1892 greifen die Radfahrervereine des Kantons den Artikel 129 dieses Gesetzes auf und bauen darauf ihre Petition «Radfahren in der Stadt» auf. Sie verlangen, es möchte ihnen das Radfahren in allen fahrbaren Strassen der Stadt mit Ausnahme von denen des ersten Stadt­bezirks (Innenstadt) gestattet werden.
  • Um den Weg freizumachen muss als erstes das geltende Polizeistrafgesetz angepasst werden, da dieses das Radfahren in der Stadt ausdrücklich und bei Strafe verbietet.
  • Anschliessend setzt der Kanton Basel-Stadt per 15. April 1894 seine erste Radfahrer Verordnung in Kraft.
  • Wie bereits in Genf gilt die Verordnung für das gesamte Kantonsgebiet, während die Verordnung vom 20. Juni 1893 aus Zürich ausschliesslich auf das Stadtgebiet Anwendung findet.
  • Damit werden die Radfahrerkarte, die Fahrradnummer und die Velokontrolle, das amtliche Register der Radfahrer eingeführt.
  • Die Radfahrerkarte [DOKUMENT] hat den Status einer Fahrberechtigung bzw. eines nicht übertragbaren Führerausweises, wie er heute für Autos üblich ist; allerdings ohne Fahrprüfung. D.h. nur wer vom Polizeidepartement eine auf seine Person lautende Radfahrerkarte erhalten hat, darf ein Fahrrad lenken.
  • Die Fahrradnummer hat den Status eines Kontrollschildes und wird vom Regierungsrat (jedoch nicht in der Verordnung) auch als solches bezeichnet. D.h. sie dient in erster Linie zur Kontrolle, ob das Fahrzeug für den Verkehr zugelassen ist. Da die Ziffern bis zu 4 cm gross sind, ist diese Kontrolle bzw. die Identifikation des Fahrrad-Halters, wie heute bei Autos, auch aus einiger Distanz möglich.
  • Die Fahrradnummern werden vom Polizeidepartement gegen eine Taxe von CHF 2.00 ausgegeben.
  • Als Halter darf man sein Fahrrad nur an Personen ausleihen, die ebenfalls im Besitz einer gültigen Radfahrerkarte (Fahrberechtigung) sind.
  • Verstösst eine Drittperson mit dem Fahrrad des Halters gegen die in dieser Verordnung beschrie­benen Regeln, kann sich letzterer im Extremfall strafbar machen.
  • Das Radfahren bleibt im Zentrum der Stadt (innerhalb der alten Gräben) verboten.
  • Mit der Radfahrerkarte ist weder obligatorisch noch fakultativ eine Versicherung bzw. Ver­sicherungsdeckung verbunden.
  • Die Fahrradnummer und das Schild, auf dem sie befestigt werden muss, werden als zwei eigenständige Dinge genannt.
  • Die Fahrradnummer bzw. das vorgeschriebene Schild zu deren Anbringung muss vorne am Fahrrad, am Kreuzstück der Lenkstange oder an der Bremsstange befestigt werden.
  • Gemäss «Polizeilicher Bekanntmachung» vom 26. April 1894 im Kantonsblatt, müssen die Nummern und die Radfahrerkarten innert neun Tagen, zwischen dem 27. April und dem 5. Mai 1894 bezogen werden [DOKUMENT].
  • Im Gegensatz zu den Verordnungen der Stadt Zürich und des Kantons Genève sind im Kanton Basel-Stadt Ausnahmen für militärische Radfahrer in Ausübung ihres Dienstes definiert.
  • Im Gegensatz zur Zürcher Verordnung werden in Basel die Personalien, welche die Radfahrer­karte und das Register enthalten, nicht einzeln aufgeführt.
  • Im Gegensatz zur städtischen Verordnung in Zürich (jährlich) wird in Basel die Periodizität der Erneuerung der Bewilligung nicht geregelt.
  • Auch gibt es in Basel im Gegensatz zu Zürich keine Bestimmungen gegen mutwillige Behinde­rungen zum Schutz der Radfahrer.

Mehr Informationen finden Sie im Schweizer Velonummern Museum: Geschichte der Schweizer Fahrradkennzeichen