1894 BS erste Verordnung der Schweiz mit Fahrradkennzeichen K

1894 BS erste Verordnung der Schweiz mit Fahrradkennzeichen

 

Am 14. Februar 1894 erlässt der Regierungsrat Basel-Stadt die “Verordnung über das Radfahren”, welche am 15. April 1894 als Ausführungsbestimmung des Art. 129 des Polizeistrafgesetzes in Kraft tritt [DOKUMENT]. Darin ist auch die älteste uns bekannte offizielle Regelung bezüglich Fahrradkennzeichen enthalten:

Art 1: Das Befahren der öffentlichen Strassen, Wege und Plätzen mit Fahrrädern jeder Art ist nur den Inhabern einer “Radfahrerkarte” gestattet.

Art. 2: Die Radfahrerkarten sind persönlich und werden vom Polizeidepartement ausgestellt. Dasselbe kann die Ausstellung verweigern, und eine bereits ausgestellte Karte dauernd oder vorübergehend zurückziehen, wenn der Gesuchsteller bzw. Inhaber, des Fahrens gänzlich unkundig ist, oder wegen Zuwiderhandlung gegen die über das Radfahren bestehenden Vorschriften bestraft worden ist.

Art. 3: Jedes Fahrrad muss mit einer Nummer versehen sein, die in deutlich sichtbarer Weise auf einem am Kreuzstück der Lenkstange oder an der Bremsstange zu befestigenden Schild anzubringen ist. Die Nummern sind beim Polizeidepartement zu beziehen gegen eine Taxe von Fr. 2.

Art. 17. Wer die ihm zugeteilte Fahrradnummer, einem anderen zur Benützung überlässt, ist, wenn sich dieser eine Übertretung dieser Verordnung zu Schulden kommen lässt, in gleicher Weise strafbar, wie wenn er die Übertretung begangen hätte, falls er den Benützer nicht namhaft machen, oder dieser nicht vor das hiesige Polizeigericht gezogen werden kann.

Bedeutung, Zusammenhänge und Auswirkungen

  • 1894 werden in Basel-Stadt die Radfahrerkarte und die Fahrradnummer eingeführt.
  • Die Radfahrerkarte hat den Status einer Fahrberechtigung bzw. eines nicht übertragbaren Führerausweises, wie er heute für Autos üblich ist; allerdings ohne Fahrprüfung. D.h. nur wer vom Polizeidepartement eine auf seine Person lautende Radfahrerkarte erhalten hat, darf ein Fahrrad lenken.
  • Die Fahrradnummer hat den Status eines Kontrollschildes. D.h. sie dient in erster Linie zur Kontrolle, ob das Fahrzeug für den Verkehr zugelassen ist. Da die Ziffern bis zu 4 cm gross sind, ist diese Kontrolle bzw. die Identifikation des Fahrrad-Halters, wie heute bei Autos, noch aus einiger Distanz möglich.
  • Die Fahrradnummern werden von der Polizei ausgegeben und kosten CHF 2.00.
  • Als Halter darf man sein Fahrrad nur an Personen ausleihen, die ebenfalls im Besitz einer gültigen Radfahrerkarte (Fahrberechtigung) sind.
  • Verstösst eine Drittperson mit dem Fahrrad des Halters gegen die in dieser Verordnung beschriebenen Regeln, kann sich letzterer im Extremfall strafbar machen.
  • Mit der Radfahrerkarte ist weder obligatorisch noch fakultativ eine Versicherung bzw. Versicherungsdeckung verbunden.
  • Die Fahrradnummer und das Schild auf dem sie befestigt werden muss, werden als zwei eigenständige Dinge genannt.
  • Die Fahrradnummer bzw. das vorgeschriebene Schild zu deren Anbringung muss vorne am Fahrrad befestigt werden.
  • Gemäss «Polizeilicher Bekanntmachung» vom 26. April 1894 im Kantonsblatt, müssen die Nummern und die Radfahrerkarten zwischen dem 27. April und dem 5. Mai 1894 bezogen werden [DOKUMENT].

Mehr Informationen finden Sie im Schweizer Velonummern Museum: Geschichte der Schweizer Fahrradkennzeichen