1902 Bundesgericht tritt nicht auf Rekurs der Radfahrer ein

1902 Bundesgericht tritt nicht auf Rekurs der Radfahrer ein

 

Am 31. Mai 1902 behandelt die II. Abteilung des Bundesgerichts in Lausanne unter dem Vorsitz von Bundesrichter Bachmann den Rekurs der Radfahrervereine aus Zürich gegen den Regierungsrat des Kantons Zürich bezüglich der am 6. Februar 1902 vom Regierungsrat erlassenen «Verordnung betreffend den Gebrauch von Fahrrädern und Motorwegen auf öffentlichen Strassen».

Anwesend sind sechs weitere Bundesrichter, darunter auch Dr. Jäger, der am Bundesgericht auch als Instruktionsrichter fungiert. An ihn war das Schreiben des Regierungsrats vom 26. April 1902 in dieser Sache gerichtet [DOKUMENT]. Also können wir davon ausgehen, dass dem Gericht die Sicht des Regierungsrats bekannt ist. Das Bundesgericht tritt nicht auf den Rekurs ein [DOKUMENT].

Beantragt wird im Rekurs:

  1. Es seien die oben zitierte regierungsrätliche Verordnung und speziell deren Bestimmungen in Art. 14, 17, 21 und 26 als im Widerspruch mit der Bundesverfassen und der Staatsverfassung und bestehenden Gesetzen des Kantons Zürich zu erklären und es sei daher die ganze Verordnung oder eventuell deren Art. 14, 17, 21 und 26 als rechtsungültig aufzuheben.
  2. Es seien die Behörden des Kantons Zürich anzuhalten Gebühren, die gemäss Art. 17 * und 21 der angefochtenen Verordnung bezahlt worden sind, wieder zurückzuerstatten.

In der Rekursschrift wird beiläufig erwähnt, in der Sitzung vom 10. März 1902 des zürcherischen Kantonsrats habe Advokat Dr. Ryf eine Motion eingebracht, es sei der Regierungsrat einzuladen, seine Verordnung betreffend Gebrauch von Fahrrädern etc. zurückzuziehen …

Was das Bundesgericht zum Rekurs meint, erfahren Sie hier: Geschichte der Schweizer Fahrradkennzeichen