1904 TG Konkordat führt zu allgemeiner Verordnungs-Konfusion K

1904 TG Konkordat führt zu allgemeiner Verordnungs-Konfusion

 

Am 26. August 1904 wendet sich der Regierungsrat des Kantos Thurgau wieder an den Grossen Rat (Kantonsparlament). Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass der Grosse Rat am 25. Mai 1903 auf Antrag des Regierungsrats beschlossen hat, dem Konkordat nur bezüglich der Vorschriften für Motorfahrzeuge, nicht aber jener zu den Fahrrädern beizutreten (siehe Entwurf vom 13.4.1903, im PDF weiter unten). Scheinbar versuchten sich auch die Kantonsräte nicht vorzustellen, was dieses äusserst selbstbezogene Anliegen bei den Vertretern der anderen Kantone auslösen würde. Auch musste das Bewusstsein vorherrschen, man lebe verkehrstechnisch auf einer Insel, was sich bald als Irrtum weisen wird.

Denn inzwischen wurde dem Regierungsrat offenbar klar, dass ein Nichtbeitritt zum Konkordat für die radfahrenden Bewohner des Kantons Thurgau mit erheblichen Nachteilen verbunden ist. Dies speziell im Verkehr mit dem Nachbarkanton St. Gallen, wo die Radfahrer aus dem Thurgau ein Kontrollschild aus St. Gallen erwerben und die entsprechenden Gebühren entrichten müssen. Wer ohne Velonummer in St. Gallen unterwegs ist, muss mit einer Busse rechnen. Ausserdem hat der Regierungsrat nun erkannt, dass diese Gebühren nicht in die eigene Kantonskasse fliessen, sondern die Staatsrechnung von St. Gallen aufpolieren.

Da die Regelungen des Konkordats in St. Gallen bereits seit dem 1. Januar 1904 in Kraft sind, gibt es nun im Thurgau schon konkrete Erfahrungen zum grenzüberschreitenden Fahrradverkehr. Es wird von Friktionen zwischen thurgauischen Radfahrern und st.gallischen Behörden sowie gereizter Zeitungspolemik berichtet. Ausserdem ist zu erfahren, dass sich der Regierungsrat des Kantons St. Gallen, mit Bezug auf die erwähnten Übelstände, mit Zuschrift vom 13. Mai 1904 veranlasst sah, seine Amtskollegen aus dem Thurgau nahezulegen, dem Konkordat in vollem Umfange beizutreten.

Jetzt wird es richtig kompliziert. Aufgrund der Aufforderung aus St. Gallen hat der Regierungsrat dem kantonalen Strassen- und Baudepartement den Auftrag erteilt, eine neue, sich der interkantonalen Vereinbarung anschliessende Verordnung auszuarbeiten. Bereits zuvor hat dieses Departement jedoch bereits einen Vorschlag erarbeitet, welcher die Unterscheidung zwischen Radfahrern welche den Kanton verlassen (mit Fahrradkennzeichen) und solchen die nur im Kantongebiet unterwegs sind (ohne Kennzeichen) macht. Mit der Feststellung, dass diese Unterscheidung in der Praxis auf Schwierigkeiten stiesse, kommt die Mehrheit des Regierungsrats nun zum Schluss, dass es im Interesse der Ordnung liege und auch und auch die Kontrolle erleichtere, wenn sämtlich Radfahrer genötigt werden Nummernschilde zu tragen und eventuell auch eine Ausweiskarte mit sich zu führen.

Nun steht der Regierungsrat unter Druck. Er will die geforderte Verordnung per 1. Januar 1905 in Kraft setzen. Dazu erarbeitet er einen handschriftlich ergänzten Entwurf einer «Verordnung betreffend den Verkehr mit Motorwagen und Fahrrädern». Dann gibt er den Entwurf und den Druck ans Kantonsparlament weiter indem er diesem erklärt, dass er den Regierungsrat des Kantons St. Gallen bereits über den bevorstehenden Anschluss an die Vereinbarung hinsichtlich Fahrradverkehr informiert hat. Das Präsidium des Kantonsparlaments wird, zwecks möglichster Beschleunigung dieser Angelegenheit gebeten, diese Botschaft schon jetzt der besehenden Kommission zu überweisen [DOKUMENT].

Allerdings kommt die Eile zu spät. Denn am 13. Juni 1904, nachdem die Meldefrist für die Kantone abgelaufen ist, genehmigt der Bundesrat das Konkordat offiziell. Alle beteiligten Kantone sind im offiziellen Gesetzestext der Verordnung namentlich aufgeführt, wobei der Kanton Aargau mit einem Stern und dem Datum 12. Juli 1904 nachgetragen wird. Die Kantone Graubünden, Uri und Thurgau werden nicht aufgeführt [DOKUMENT].

Die Thurgauer Konkordats-Odyssee ist damit noch nicht zu Ende.

Mehr Informationen finden Sie im Schweizer Velonummern Museum: Geschichte der Schweizer Fahrradkennzeichen