1921 Liechtenstein regelt das Fahrrad-Kontrollschild K

1921 Liechtenstein regelt das Fahrrad-Kontrollschild

 

Nachdem Fürst Johann II am 31. Januar 1921 mit dem Finanzgesetz für das Jahr 1921 die Einführung der Fahrradsteuer und der Fahrradkennzeichen angeordnet hat, regelt die Regierung am 15. Juni 1921 wie vorgesehen die Details dazu [DOKUMENT]. Die Verordnung betreffend die Einhebung der gemäss Artikel 3, Buchstabe E des Finanzgesetzes zu entrichtenden Fahrradsteuer legt unter anderem fest:

Artikel 2

1) Jedes in Benützung genommene Fahrrad ist mit einem nummerierten Kontrollschilde zu versehen, welcher dem Radfahrer gegen Rückersatz des Selbstkostenpreises vom Lande beigestellt wird.

2) Dieser Kontrollschild ist am Hinterteil der Maschine gut sichtbar, parallel zur Lenkstange zu befestigen.

Artikel 3

Die Ortsvorsteher haben unter Zugrundelegung der amtlichen Kontrollnummer ein Evidenzhaltungsregister zu führen, in welchem der Name, die Hausnummer des Fahrradbesitzers und ausserdem noch die Fabrikmarke des Fahrrades mit der diesbezüglichen Nummer einzuführen ist.

Artikel 8

1) Wer auf eine Fahrbewilligung verzichtet, hat den Nummernschild dem Ortvorsteher abzugeben, ansonsten er weiter steuerpflichtig ist.

2) Ist der Nummernschild noch ganz unbeschädigt, so wird der dafür bezahlte Betrag zurückbezahlt.

Artikel 11

Die der Partei auszufertigende Zahlkarte hat den Namen der Partei, die Bezeichnung des in Frage kommenden Steuerjahres, die Kontrollnummer, das Datum der erfolgten Zahlung sowie die Unterschrift des Steuereinhebers zu enthalten.

Artikel 15

Für die Einbringung der nicht rechtzeitig abgeführten Fahrradsteuern und der im Vollzuge dieser Verordnung verhängten Bussen gelten die für die Einbringung von Steuerrückständen bestehenden Vorschriften.

Bedeutung, Zusammenhänge und Auswirkungen

  • Während im Finanzgesetz noch von «Nummer» gesprochen wird, nennt die Verordnung das Fahrradkennzeichen nun, wie in der Schweiz, «nummeriertes Kontrollschild» oder auch «Nummernschild».
  • Das Kontrollschild wird «vom Lande» bereitgestellt. D.h. ab den Jahr 1921 gibt es einerseits das Kontrollschild, welches belegt, dass das Velo offiziell für die Fahrradsteuer registriert ist. Ob die Steuer für das aktuelle Jahr entrichtet wurde, kann nur der «Zahlkarte» des Radfahrers bzw. dem «Evidenzhaltungs-Register» der Gemeinde entnommen werden.
  • Gleichzeitig gibt es bereits seit rund 10 Jahren die «Nummerntafeln» der Radfahrervereinigungen. Diese Schilder wurden zur Vereinfachung des Grenzverkehrs mit Österreich eingeführt. Die Tafel ist das äussere Zeichen dafür, dass der Verein die solidarische Bürgschaft für seine Mitglieder übernimmt und damit die Entrichtung der Kaution bei Grenzübertritt entfällt.
  • Art und Ort der Befestigung des Kontrollschilds entsprechen der Regelung des zu dieser Zeit in der Schweiz geltenden Konkordats von 1914.
  • Artikel 8 legt fest, dass die Steuerpflicht läuft, solange das Nummernschild nicht dem Ortsvorsteher abgegeben wird. Diese drastische Regelung führt dazu, dass aus den Jahren 1921 bis 1927 kaum Fahrradkennzeichen mehr vorhanden sind, da diese stets abgegeben wurden.
  • Bei der in Artikel 11 erwähnten «Zahlkarte» worin das Steuerjahr zu vermerken ist, handelt es sich offenbar noch nicht um den erst 1925 mit dem neuen Verkehrsgesetz sowie der entsprechenden Verordnung eingeführten «Ausweiskarte», welche in der Praxis als «Radfahrer-Ausweis» bezeichnet wird.
  • Da es sich in Liechtenstein um eine Steuer und nicht, wie in der Schweiz, um eine Gebühr handelt, wird eine versäumte Ablieferung dieser Steuer auch als Steuerrückstand behandelt.

Aus dem in Artikel 3 erwähnten Evidenzhaltungsregister der Gemeinde Schaan sowie einem zu diesem Register gehörenden Radfahrer-Ausweis lassen sich interessante Schlüsse ziehen, auf welche wir weiter unten eingehen werden.

Mehr Informationen finden Sie im Schweizer Velonummern Museum: Geschichte der Schweizer Fahrradkennzeichen