1925 Liechtenstein Fahrradkennzeichen im Verkehrsgesetz K

1925 Liechtenstein Fahrradkennzeichen im Verkehrsgesetz

 

Am 31. Januar 1921 wurden mit dem Finanzgesetz für das Jahr 1921 die Fahrradsteuer und die Fahrradkennzeichen eingeführt. Die Details dazu hat die Regierung am 15. Juni 1921 per Verordnung geregelt. Am 11 Januar 1923 wird die Fahrradsteuer und die Nummernplatte im neuen Steuergesetz verankert. Auf Grundlage des neuen Steuergesetzes von 1923 und des am 10. Mai 1924 ebenfalls neu erlassenen Verkehrsgesetzes (siehe weiter oben), finden die Fahrradkennzeichen per 1. Januar 1925 auch im Fürstentum Liechtenstein Eingang in die «Vollziehungs-Verordnung zum Gesetz betreffend den Verkehr mit Fahrzeugen».

Die Regelungen stimmen weitgehend mit jenen zu dieser Zeit in der Schweiz geltenden überein. Es gibt eine Ausweiskarte mit den üblichen persönlichen Daten der Radfahrer sowie die Kontrollnummer des Fahrzeugs. Artikel 68 legt fest, dass jedes Rad mit einem nummerierten Kontrollschild versehen ist [DOKUMENT], was wörtlich der Formulierung des Konkordats von 1914 entspricht.

Im Gegensatz zu den Bestimmungen in der Schweiz, wir wird in Artikel 72 ausdrücklich geregelt, dass Polizisten zwar ebenfalls ein Kontrollschild an ihrem Rad anbringen müssen, jedoch wird ihnen der Besitz der Karte wie auch die Bezahlung der Gebühr für den Schild erlassen. Während in der Schweiz das Nachschleppen von Ästen ausdrücklich verboten ist, werden in Liechtenstein Velo-Anhänger verboten, welche in der Schweiz wiederum erlaubt sind (Artikel 77).

Das Design der ersten Fahrradkennzeichen im Fürstentum Liechtenstein, ist mit jenem verschiedener Schweizer Kantone aus derselben Zeit vergleichbar. Ähnliche Velonummern geben z.B. die Kantone Graubünden, Luzern und St. Gallen aus.

Mehr Informationen finden Sie im Schweizer Velonummern Museum: Geschichte der Schweizer Fahrradkennzeichen