1926 Versuch Bundesgesetz über Automobil- und Fahrradverkehr K
1926 Versuch Bundesgesetz über den Automobil- und Fahrradverkehr
Am 17. Februar 1926 wird das erste Bundesgesetz über den Automobil- und Fahrradverkehr zur Abstimmung veröffentlicht [DOKUMENT].
Betreffend die Fahrräder ist dem Entwurf nun folgendes zu entnehmen:
- Die Benützung eines Fahrrades ist nur nach Anbringung eines Kontrollschildes gestattet. Das Kontrollschild wird vom Wohnsitzkanton abgegeben. Es ist für das Gebiet der Eidgenossenschaft gültig. Es muss für mindestens ein Jahr ausgestellt sein.
- Die Kantone können für die Radfahrer des Kantons die obligatorische Versicherung der gemeinrechtlichen Haftung für Unfälle einführen.
- Wer auf der Strasse mit dem Fahrrad ohne Kontrollschild fährt oder mit einem Fahrrad, das mit einem, falschen, verfälschten oder unkenntlichen Kontrollschild versehen ist, wird mit Busse bis zu zwanzig Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall mit Busse bis zu hundert Franken bestraft.
Ob das Kontrollschild nummeriert ist oder nicht, wird (wie schon im Entwurf von 1922) offengelassen. Im Gegensatz zum Entwurf von 1922 wird die Gültigkeit des Kontrollschilds auf mindestens ein Jahr reduziert und den Kantonen wird freigestellt, eine obligatorische Haftpflichtversicherung einzuführen.
Mehr Informationen finden Sie im Schweizer Velonummern Museum: Geschichte der Schweizer Fahrradkennzeichen