1929 EJPD Umfrage zum Strassenverkehrsgesetz – Antworten der Kantone

1929 EJPD Umfrage zum Strassenverkehrsgesetz – Antworten der Kantone
Art. 48. Schweizerische Fahrräder; Absatz 1
1 Die Benützung eines Fahrrades ist nur nach Anbringung eines Kontrollschildes gestattet. Das Kontrollschild wird vom Wohnsitzkanton abgegeben. Es ist für das Gebiet der Eidgenossenschaft gültig. Es muss für mindestens ein Jahr ausgestellt sein.
Bemerkung EJPD zu Art. 48. Schweizerische Fahrräder; Absatz 1
Die Frage der nummerierten Kontrollschilder hat eine gross, vielleicht ausschlaggebende Rolle bei der letzten Abstimmung gespielt. Sollen Ausweis und Kontrollschild fallengelassen, soll das letztere durch eine Banderole ersetzt werden?
Die Umfrage des Eidgenössischen Justiz und Polizeidepartments EJPD ergibt, bezogen auf das Kontrollschild, ein ziemlich einheitliches Bild. Mit Ausnahme von Solothurn halten die meisten Kantone ohne Abstriche an dessen Beibehaltung fest. Eine gewisse Kompromissbereitschaft signalisieren die Kantone Basel-Land, Basel-Stadt, Genève, Schwyz und Thurgau.
Auf die zur Diskussion gestellte Option einer Banderole gehen nur die Kantone Basel-Stadt, Genève, Neuchâtel, Solothurn und Thurgau ein.
Nebst verschiedensten Facetten und interessanten Ideen, welche in den Rückmeldungen zum Ausdruck gebracht werden, ist der Vorschlag aus dem Baselbiet einzigartig. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Land schlägt schweizweit erstmals offiziell vor, die Erhebung von Gebühren für Fahrräder abzuschaffen. Damit ist Basel-Land der einzige Kanton, der in der Frage der Gebühren die Haltung der Radfahrerverbände teilt. Dagegen würde sich der Kanton Bern mit Sicherheit vehement zur Wehr setzen. Denn dort sind diese Gebühren für den Staatshaushalt unverzichtbar.
Auch der Kanton Basel-Stadt äussert sich zu den Gebühren. Dort ist man der Meinung, dass die Ablehnung des Strassenverkehrsgesetzes im Jahr 1927 [DOKUMENT] auch damit zu tun hatte, dass gewisse Kantone das Augenmass bei der Ansetzung der Höhe dieser «Steuer» verloren haben.
AG: Die Abschaffung des nummerierten Kontrollschildes ist nicht zu empfehlen, es steht fest, dass die polizeiliche Ermittlung fehlbarer Benützer von Fahrrädern, namentlich bei Unfallstiftung, in den meisten Fällen nur anhand des nummerierten Kontrollschildes möglich ist.
AI: Wir halten an Ausweis und Kontrollschild für Fahrräder fest. Eine Kontrolle der Fahrräder muss nach wie vor bestehen, umso mehr, als die obligatorische Haftpflichtversicherung der Radfahrer (die in unserem Kanton am 1.1.1930 eingeführt wird) auch die Kontrolle über die Erfüllung der Versicherungspflicht … verlangt.
AR: Am Kontrollschild soll festgehalten werden.
BE: Der Kanton Bern kann auf die Kontrolle der Fahrräder aus finanziellen Gründen nicht verzichten. Wir besitzen ca. 165’000 Fahrräder die dem Staat eine jährliche Einnahme von 350’000 – 400’000 Franken ergeben. Ohne dass uns ein Ersatz für diesen Ausfall verschafft wird, sei es durch erhöhte Abgabe aus dem Benzinzoll des Bundes, oder sonst auf eine Weise, können wir in unserem Staatshaushalt nicht auf diese Einnahme verzichten. Wir verkennen dagegen nicht die Gefahr, welche die Wiederaufnahme der Kontrolle und Schilderbestimmung für das Bundesgesetz referendumspolitisch mit sich bringen wird …
BL: Kontrollschild beibehalten; dagegen sollen der jährliche Ersatz der Nummer und die Erhebung einer Gebühr wegfallen.
BS: Der Kontrollschild hat sehr viele Vorteile und die Opposition der Radfahrer gegen ihn wäre wohl nie so gross geworden, wenn die Kantone sich mit bescheidenen Gebühren für Ausweis und Kontrollschild begnügt hätten, statt die Gebühren zu einer eigentlichen Steuer auszubauen. Nun kann man den Kantonen durch das eidgenössischer Automobilgesetz die Besteuerung der Fahrräder nicht verbieten, da das Steuerrecht den Kantonen reserviert bleibt. Hingegen sollten sie sich für die Steuerkontrolle nicht des Kontrollschildes, sondern einer Banderole bedienen, ob nun der Kontrollschild bleibt oder wegfällt. Die Banderole kann lediglich für Steuerkontrolle oder für die Kontrolle der erfüllten Versicherungspflicht dienen, bietet sonst aber nicht die Vorteile des Schildes.
FR: Le permis et la plaque de contrôle doivent être maintenus.
GE: Si l’on abandonne la plaque cantonale il serait logique de renoncer aussi à une plaque fédérale éventuelle. D’après les expériences faites dans notre canton, la plaque a son utilité. Elle a souvent permis d’identifier des individus recherchés pas la police. Elle peut jouer un rôle important en cas d’accident (délit de fuite). La banderole a tous les inconvénients de la plaque, mais n’offre pas les mêmes avantages.
GL: Aus strassenpolizeilichen Gründen sind wir nachdrücklich für die Beibehaltung des Fahrradausweises und Kontrollschildes.
GR: Wir befürworten die unveränderte Beibehaltung des im Art. 48 des alten Entwurfes niedergelegten Textes, bzw. die Beibehaltung dos kantonalen Ausweises und Kontrollschildes.
LU: Die Frage des Fallenlassens der Fahrradkontrollschilder ist für uns nach wie vor ganz indiskutabel. Sie sind eine absolute Notwendigkeit. Es langen auf unserer Kontrolle täglich mindestens fünf Anfragen nach Fahrradbesitzern ein, davon ca. drei wegen Übertretung der Fahrverordnung und eine wegen Diebstahl. Damit durfte der Nachweis ihrer Notwendigkeit zur Genüge erbracht sein.
NE: Du point de vue de la police, la plaque constitue incontestablement le moyen de contrôle le plus efficace; c’est également le moyen le plus simple de vérifier le paiement de la taxe annuelle. La banderole remplacerait imparfaitement la plaque.
NW: Keine Bemerkungen
OW: Den Artikel lassen, wie er ist.
SG: … Wir sind für die Beibehaltung des Veloschilds, wie es auch der Stadtrat St. Gallen ist …
SH: Keine Bemerkungen
SO: Wir empfehlen, Ausweis und Kontrollschild fallen zu lassen und die Banderole einzuführen.
SZ: Nach Ansicht des Regierungsrates ist der Kontrollschild bei den Fahrrädern unerlässlich. Eine andere Frage ist die jährliche Ersetzung des Schildes. Die Interessenten wünschten die Abschaffung der nummerierten Schilder.
TG: Wir sind damit einverstanden, dass der nummerierte Kontrollschild fallengelassen und durch eine nummerierte Banderole (zu Kontrollzwecken Versicherung!) ersetzt wird, jedoch nur, wenn die Radfahrer sich mit dieser nummerierten Banderole ausdrücklich einverstanden erklären.
TI: Noi siamo per il mantenimento delle placche numerizzate anche ai velocipedi.
UR: Die Beibehaltung der jährlich zu erneuernden Kontroll-Schilder wird nach wie vor als wünschbar erachtet. Im Interesse der notwendigen Kontrolle.
VD: Nous sommes partisans du maintien de la plaque de contrôle pour les bicyclettes.
VS: Nous estimons que la plaque de contrôle pour les cycles doit être maintenue.
ZG: Wir sind für die Beibehaltung des Ausweises und des Kontrollschildes. Dagegen dürfte sehr in Erwägung gezogen werden, ob die Vorschriften über die Fahrräder nicht ganz weggelassen werden sollten und dies den Kantonen noch zur Zeit überlassen würde.
ZH: Die detaillierte Stellungnahme des Kantons Zürich ist Thema des folgenden Kapitels.
Trotzdem sich die grosse Mehrheit der Kantone deutlich für die Beibehaltung eines Kontrollschilds ausspricht und trotzdem die Kantone für die Ausgabe der Fahrradkennzeichen, die Erhebung der Gebühren und ggf. für die Durchführung der Haftpflichtversicherung verantwortlich sind, wird das Gesetz nach dieser Umfrage in eine völlig andere Richtung ausgestaltet. Mit dem Artikel 32 wird im kommenden Bundesgesetz eine Lösung verankert, welche inhaltlich nicht Bestandteil dieser Umfrage war und zu welcher die Kantone nicht Stellung nehmen konnten. Dieser Artikel wird in sämtlichen Kantonen massiven Widerstand auslösen, und einen jahrelangen Konflikt mit dem EJPD entfachen.
Art. 53. Versicherung
Die Kantone können für die Radfahrer des Kantons die obligatorische Versicherung der gemeinrechtlichen Haftung für Unfälle einführen.
Bemerkung EJPD zu Art. 53. Versicherung
11 Kantone haben diese Versicherung eingeführt. 2 Kantone prüfen die Frage, ein dritter will sie in Erwägung ziehen. Andere Kantone lehnen sie ab. Die bundesrechtliche Ermächtigung, auch unter dem eidgenössischen Regime den Versicherungszwang kantonal beizubehalten oder einzuführen, scheint deshalb die richtige Lösung zu sein, wenn man nicht den ganzen Schritt zum Obligatorium machen will als Konsequenz der Freizügigkeit, welche durch Art. 48 gewährt wird.
Die Antworten der Kantone auf die Frage zur Haftpflichtversicherung sind bereits in obiger Fragestellung des EJPD enthalten. Wer bereits eine Haftpflichtversicherung in seinem Kanton eingeführt hat ist dafür, wer keine hat bzw. keine beabsichtiget, ist dagegen.
Stellungnahmen der 25 Kantone zur EJPD Umfrage Strassenverkehrsgesetz 1929 [LINK]
Mehr Informationen finden Sie im Schweizer Velonummern Museum: Geschichte der Schweizer Fahrradkennzeichen