1932 Fahrausweis und Nummerierung verstossen gegen Bundesgesetz
1932 Fahrausweis und Nummerierung verstossen gegen Bundesgesetz
Noch bevor das “Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr” [DOKUMENT] am 1. Januar 1933 in Kraft tritt, wendet sich das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD mit Schreiben vom 1. November 1932 an die Regierungen der Kantone. Von der Polizeidirektion des Kantons Bern habe man erfahren, dass einige Kantone beabsichtigen die Fahrausweise für Radfahrer, wie sie im Konkordat vorgesehen waren, beizubehalten. Das EJPD stellt klar, dass diese Beibehaltung dem Bundesrecht widersprechen würde.
Aus unserer Sicht noch interessanter sind jedoch die Informationen, welche dem Brief bezüglich den Fahrradkennzeichen zu entnehmen sind. Auffallend an der Formulierung von Art. 32 des Bundesgesetzes ist, dass diese zwar strikt aber gleichzeitig ungewohnt offen, um nicht zu sagen unpräzise gehalten wird: «Die Radfahrer sind von der Führung eines nummerierten Kontrollschildes befreit, auch wo eine obligatorische Haftpflichtversicherung besteht.» Es stellt sich also die Frage, ob nun das Kontrollschild als solches oder lediglich dessen Nummerierung abgeschafft werden soll. Auch auf diese Frage gibt das Schreiben des EJPD eine klare Antwort. Es steht den Kantonen frei, «Schilder oder Banderolen ohne Nummer» auszugeben [DOKUMENT]. Also ist gemäss dem EJPD auch die, gegenüber den bisherigen Kontrollschildern, deutlich kleinere Nummerierung verboten. Damit scheint die Auslegung für uns Durchschnittsbürger klar zu sein. – Nicht so für die Kantone!
Mehr Informationen finden Sie im Schweizer Velonummern Museum: Geschichte der Schweizer Fahrradkennzeichen