1933 Kürzel der Kantone gemäss Verordnung zum Bundesgesetz

1933 Kürzel der Kantone gemäss Verordnung zum Bundesgesetz

 

Ebenfalls am 1. Januar 1933 tritt die inzwischen vom Bundesrat erlassene Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 15. März 1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr in Kraft. Wie nach Artikel 32 des Gesetzes «Ausschluss des nummerierten Kontrollschildes» zu erwarten war, werden weder Fahrradkennzeichen noch eine Haftpflichtversicherung für Fahrräder in dieser Verordnung erwähnt. Hingegen lässt man sich in der Verordnung in 85 Artikeln und drei Anhängen äusserst ausführlich über Dinge wie als rückwärts wirkendes Leuchtzeichen am Fahrrad anzubringende Reflexlinse sowie deren Durchmesser und Streuwinkel aus (Art. 68). In Anhang «C. Kontrollschilder» werden ausführlich die Kontrollschilder für Motorwagen, Motorräder, Anhänger, Händler, Versuchsschilder, sowie jene der Bundesbehörden beschrieben. Von Fahrradkennzeichen keine Spur.

Das Einzige, was sich aus dieser Verordnung direkt auf die weitere Entwicklung der Fahrradkennzeichen auswirken wird, ist der Anhang C. Darin werden die im Gesetz, in Art. 69 aufgeführten «einheitlichen Kontrollschilder für die Motorfahrzeuge» genauer definiert. Besonders interessant sind die darin erstmals durch den Bund einheitlich geregelten Kürzel der Kantone. Diese Normierung wird in den kommenden Jahren schrittweise auch für Fahrradkennzeichen zur Anwendung kommen und ab 1962 wichtiger Bestandteil des «Schweizer-Norm-Designs» sein:

Abschrift / Auszug

Anhang C. Kontrollschilder

  1. Von den Kantonen abzugebende Kontrollschilder
  1. Allgemeines
  2. a) Nummerierungssystem. Jeder Kanton wird mit zwei grossen Buchstaben bezeichnet und nummeriert von 1 an. Die den Kantonen zugeteilten Buchstaben sind die folgenden:
Zürich ZH   Schaffhausen SH
Bern BE   Appenzell A.-Rh. AR
Luzern LU   Appenzell I.-Rh. AI
Uri UR   St. Gallen SG
Schwyz SZ   Graubünden GR
Unterwalden ob dem Wald OW   Aargau AG
Unterwalden nid dem Wald NW   Thurgau TG
Glarus GL   Tessin TI
Zug ZG   Waadt VD
Freiburg FR   Wallis VS
Solothurn SO   Neuenburg NE
Baselstadt BS   Genf GE
Baselland BL      

Fun-Fact: Die hier offiziell verwendete Kantonsbezeichnung «Unterwalden ob dem Wald» erinnert uns daran, dass wir sowohl im Geschichts-, wie auch im Geographieunterricht einen Fensterplatz hatten. Denn ausser uns weiss natürlich jedes Kind, dass Nidwalden und Obwalden zusammen und logischerweise Unterwalden bilden.

1933: Die Regeln für die Kantonskürzel
Quelle: Thomas Hurter, Zentralpräsident Automobil Club der Schweiz, 03.09.2021 [LINK]

Wussten Sie, dass die heute gebräuchlichen Kantons-Abkürzungen mit zwei Buchstaben, im Zusammenhang mit den Kontrollschildern entstanden sind? Ihren Ursprung haben die Kürzel der Kontrollschilder für Motorfahrzeuge und damit auch jene der Fahrradkennzeichen im Jahr 1933. Damals löste das Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr (MFG) die kantonalen Konkordate betreffend den Motorfahrzeugverkehr ab. Damit galt ab dem 1. Januar 1933 in der ganzen Schweiz erstmals ein einheitliches Strassenverkehrsgesetz. Im gleichen Jahr wurden die Kontrollschilder für Motorfahrzeuge mit individueller Nummerierung für jeden einzelnen Kanton eingeführt. Dazu mussten nun erstmals die heute im Alltag immer noch gebräuchlichen Kürzel der Kantone festgesetzt werden. Bei der Festlegung dieser zwei Buchstaben folgten die Kantone vier verschiedenen Optionen: 

  1. Die ersten beiden Buchstaben des Kantonsnamens: BE, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, SO, TI und UR
  2. Der erste und der letzte Buchstabe des Kantonsnamens: SZ, VD, VS, ZG und ZH
  3. Der jeweils erste Buchstabe von zwei Wortbestandteilen des Kantonsnamens: AR, AG, BL, BS, NW, OW, SH, TG
  4. Jeweils erste Buchstabe der beiden Wörter des Kantonsnamens: AI und SG.

Mehr Informationen finden Sie im Schweizer Velonummern Museum: Geschichte der Schweizer Fahrradkennzeichen