1943 Materialmangel, Velonummer als Urkunde, Händler, Anhänger K

1943 Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren

 

Materialmangel und Festklammern am Kontrollschild

Anlässlich der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren am 15. / 16. Oktober 1943 in Chur wird im Tätigkeitsbericht der Interkantonalen Kommission für das Motorfahrzeugwesen 1942/43, Traktandum XIII. 4 c «Wiedereinführung des nummerierten Kontrollschilds für Fahrräder» die gesamte Entwicklung seit September 1941 nochmals detailliert aufgerollt [DOKUMENT].

Ausgehend von der Motion Riedener (Nationalrat Josef Riedener, CVP St. Gallen) vom 12. Juni 1942, welche er am 1. April 1943 in ein Postulat umwandelt (Geschäft 42, Seite 13) [LINK], hat die Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD den Justiz- und Polizeidirektoren vor der Konferenz, am 7. Oktober 1943 vier Vorschläge in Form von Gesetzesentwürfen zugestellt (siehe oben).

Interessanterweise ist Josef Riedener in seiner Rolle als Justizminister des Kantons St. Gallen auch an der Konferenz anwesend. Aus dem Referat von Fürsprech R. Plumez, Adjunkt der eidgenössischen Polizeiabteilung erfahren wir nun, dass einer der Gründe, weshalb Riedener seine Motion in eine Motion umwandeln liess, die Materialknappheit während des Kriegs war:

«Er tat dies, nachdem er mit dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Fühlung genommen hatte, wobei festgestellt worden war, dass einerseits ein Vollmachtenbeschluss in dieser Angelegenheit wohl nicht in Frage kommen könne und anderseits die Materialbeschaffung für über 1.5 Millionen ziemlich große Schilder gemäß Mitteilung des Kriegs-Industrie- und -Arbeits-Amtes in der Kriegszeit nicht möglich wäre. Herr Riedener änderte überdies sein Postulat in dem Sinne ab, dass der Bundesrat ersucht wird, die Frage der Wiedereinführung der Fahrradkontrollnummer in Erwägung zu ziehen und im Übrigen in Verbindung mit den zuständigen kantonalen Behörden und Verkehrsvereinigungen alles vorzukehren, was der zunehmenden Lockerung der Verkehrsdisziplin von Automobilisten, Radfahrern und Fußgängern zu steuern vermag, um damit die Gefahr einer katastrophalen Zunahme der Verkehrsunfälle bei wiedereinsetzendem Automobilverkehr zu begegnen. Im Namen des Bundesrates hat Bundesrat von Steiger das Postulat angenommen

Nun erläutert der Adjunkt die vier Vorschläge der Polizeiabteilung des EJPD am 7. Oktober 1943 nochmals. Doch auch in seinen mündlichen Ausführungen zu den schriftlichen Vorschlägen umschifft er die Gretchenfrage bezüglich der Abmessungen der Kennzeichen sowie insbesondere deren Schriftgrösse geschickt: «Die Dimensionen der Zeichen sowie der Buchstaben und der Zahlen müssten noch durch eingehende Versuche festgelegt werden. Wir sind davon ausgegangen, eine möglichst einfache Identifikationsmöglichkeit vorzusehen …»

Abschliessend stellt R. Plumez fest: «, dass dem Ergebnis der Konferenz vom 9. Juli 1943 nach zu schliessen, eine Gesetzesvorlage über das Nummernschild bei einer Volksabstimmung zum mindesten sehr gefährdet wäre».

Die Konferenz erteilt ihrer Verkehrskommission (interkantonalen Kommission für Motorfahrzeugwesen) nun den Auftrag, Entwürfe für eine Teilrevision des Bundesgesetzes über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr zu prüfen. Dabei geht es in erster Linie um die Wiedereinführung des nummerierten Kontrollschilds für Fahrräder sowie die Vereinheitlichung der Radfahrer-Haftpflichtversicherung.

Nachdem man dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement bis zu seiner Kehrtwendung 1941 (siehe weiter oben) während 10 Jahren eine rigide und lösungsferne Haltung vorwerfen konnte, stellt sich an diesem Punkt die Frage, ob sich die Justiz- und Polizeidirektoren der Kantone bewusst sind, wie aussichtslos ihr Festklammern an dem bis 1932 gebräuchlichen grossen Kontrollschild, seit dem Schulterschluss zwischen EJPD und dem Schweizerischen Radfahrer- und Motorfahrerbund SRB, geworden ist. Ausserdem waren sie es, die mit ihrer schweizweiten «Widerstands-Lösung» mit der kleinen Nummerierung, in Bezug auf die Wiedereinführung der Kontrollschilder ungewollt ein Präjudiz bzw. eine durch das EJPD inzwischen legalisierte Lösung geschaffen haben.

Abschliessend äussern sich einzig Arnold Seematter, Leiter des Polizeidepartements des Kantons Bern gegen die Wiedereinführung des Kontrollschilds mit den grossen Ziffern.

Ist die Velonummer eine Urkunde?

Auf Seite 92 des Protokolls der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren vom 15. und 16. Oktober 1943 in Chur, werden ausserdem noch Entwürfe für eine Teilrevision des Strassenverkehrsgesetztes und seiner Vollziehungsverordnung vorgestellt. Darin wird unter anderem auch hergeleitet, dass das Fahrradkennzeichen in der vorgesehenen Form eine Urkunde im Sinne des Strafgesetzbuches ist [DOKUMENT]:

«Art. 63 bis enthält endlich eine Strafbestimmung für die Nichteinhaltung der Vorschriften über die Kennzeichen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Tatbestand, wonach unter Strafe gestellt wird, wer ein falsches, oder verfälschtes Kennzeichen gebraucht, nur dann seinen Platz im Gesetz hätte, wenn das Kennzeichen reines Kontrollzeichen wäre und nicht eine Urkunde im Sinne von Art. 251 und 110 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, das heisst ein Zeichen, das bestimmt ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Nun dürften aber die vorgesehenen Kennzeichen gerade Urkunden im erwähnten Sinne sein. Sie sollen ja als Ausweis für den Abschluss der Haftpflichtversicherung und die Bezahlung der Steuern und Gebühren dienen. — In der Vollziehungsverordnung wäre ein Art. 68 bis über die Kennzeichen einzuschalten, in welchem die Anbringungsart von Schild und Banderole festzulegen wäre. Wir haben versucht, für die Anbringung eine möglichst praktische Lösung zu treffen, die den Erfordernissen der Sichtbarkeit und Lesbarkeit Rechnung trägt. Vorgesehen ist endlich ein neuer Anhang D zu der Vollziehungsverordnung, in welchem die näheren Vorschriften über Nummerierungssystem und Ausführung der Kennzeichen dargelegt wird.»

15 Jahre später wird das Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 dazu folgendes enthalten:

Art. 97 Missbrauch von Ausweisen und Schildern

 1 Wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind,

 wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt,

wer anderen Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind,

wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht, wer Kontrollschilder oder Fahrradkennzeichen verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt,

wer falsche oder verfälschte Kontrollschilder oder Fahrradkennzeichen verwendet, wer sich vorsätzlich Kontrollschilder oder Fahrradkennzeichen widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen,

 wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

 2 Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden in diesen Fällen keine Anwendung.

Händlerschilder und Anhänger-Kennzeichen

Auf Seite 91 des Protokolls der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren vom 15. und 16. Oktober 1943 in Chur, werden Entwürfe für eine Teilrevision des Strassenverkehrsgesetztes und seiner Vollziehungsverordnung vorgestellt. Darin wird unter anderem auch beschrieben, dass die Kantone künftig spezielle Kennzeichen für Fahrradhändler und Anhänger ausgeben können sollen. Dabei wird ausdrücklich auf die bereits geltende Praxis im Kanton Basel-Stadt hingewiesen [DOKUMENT]:

«Es wird auch die Möglichkeit vorgesehen, Kollektivschilder für Fahrradhändler abzugeben. Diese Institution besteht im Kanton Basel-Stadt. Für Anhänger sollen die Kantone ein besonderes Kennzeichen als Ausweis über die allfällige Prüfung oder Besteuerung vorsehen können.»


Mehr Informationen finden Sie im Schweizer Velonummern Museum: Geschichte der Schweizer Fahrradkennzeichen