1959 Fahrradausweis in der Verordnung
1959 Fahrradausweis in der Verordnung
Die im Strassenverkehrsgesetz von 1958 [DOKUMENT] in Aussicht gestellte Verordnung von 1959 [DOKUMENT] bringt in Bezug auf die Rolle, die Verwendung und das Design der Fahrradkennzeichen einiges an Klärung. In Anhang 4 wird für die gesamte Schweiz erstmals ein einheitlicher Fahrradausweis definiert.
Anhang 4: Fahrradpapiere
Allgemeines
- Die nachstehenden Dokumente sind 14,8 cm breit und 10,5 cm hoch (Format A 6).
- Die Kantone bestimmen, ob die Angaben über das Fahrzeug in die Anmeldung zur Kollektivversicherung und die Versicherungsnachweise einzutragen sind oder nicht.
- Die Adresse des Empfängers auf dem Adressenfeld ist nicht Gültigkeitserfordernis des Versicherungsnachweises; ausser oder anstelle der Anschrift können auf der Adressenseite auch an den Empfänger gerichtete Vermerke und Mitteilungen des Versicherers bzw. des Verbandes angebracht werden, welche jedoch die Behörden nicht verpflichten und Geschädigten nicht entgegengehalten werden können.
Mehr Informationen finden Sie im Schweizer Velonummern Museum: Geschichte der Schweizer Fahrradkennzeichen