1969 Admin. Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz K

1969 Admin. Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz
Am 27. August 1969 verabschiedet der Bundesrat den «Bundesratbeschluss über administrative Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz» [DOKUMENT] (später «Verordnung über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge BAV). Im 127-seitigen Werk werden die Fahrradkennzeichen als «Versicherungskennzeichen» lediglich ein einziges Mal, in Artikel 73, Absatz 1 erwähnt:
Fahrräder müssen hinten ein Versicherungskennzeichen (VVV Art. 34) tragen, das möglichst senkrecht gut sichtbar angebracht ist.
Die Zusatzinformation gegenüber Artikel 34 der «Verordnung über Haftpflicht und Versicherungen im Strassenverkehr» [DOKUMENT] beschränkt sich auf die Art der Befestigung der Velonummer. Ausführlichere Bestimmungen zu den Fahrradkennzeichen wird die BAV erst 1989 mit der definitiven Umstellung auf die Velo-Vignette erhalten.
Mehr Informationen finden Sie im Schweizer Velonummern Museum: Geschichte der Schweizer Fahrradkennzeichen