1989 Fahrradvignette gemäss Weisungen EJPD

1989 Fahrradvignette gemäss Weisungen EJPD

Entgegen dem von der Botschaft abgesteckten Rahmen hat sich der Nationalrat am 9. März 1987 anlässlich der Revision des Strassenverkehrsgesetzes in die Debatte zum Thema Fahrradkennzeichen nicht nur eingemischt, sondern gegen den Willen des Bundesrats hat er auch gleich noch Beschlüsse dazu gefasst. Diese sehen auch Änderungen der Kompetenzregelungen zwischen Bund und Kantonen im Bereich der Haftpflichtversicherung vor. Die vorläufigen Beschlüsse blockieren nun die Lösung über den Verordnungsweg, da die Festlegung der Kompetenzen im Gesetz geregelt werden muss.

Da die Beratung im Parlament noch nicht abgeschlossen ist, ausserdem wegen der vorgesehenen Erhöhung der Lastwagenbreite bereits das Referendum gegen die Gesetzesrevision angedroht wurde und sich demzufolge am Horizont auch noch eine Volksabstimmung abzeichnet, könnte dieser Prozess noch ziemlich lange dauern. Um bei der Umsetzung des Konzepts «Vignette» keine Zeit zu verlieren, zaubern Bundesrätin Elisabeth Kopp und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartment EJPD nun den Plan B aus dem Ärmel.

Am 22. Juni 1988 erlässt das EJPD die «Weisungen über das Fahrradkennzeichen für das Jahr 1989» Im Schreiben an die für den Strassenverkehr zuständigen Direktionen der Kantone schreibt das EJPD dazu: «Wir beabsichtigen daher, dem Bundesrat noch dieses Jahr eine Verordnungsänderung zum Beschluss vorzulegen, welche die Verwirklichung des VSA-Modells auf den 1.1.1990 zum Gegenstand hat».

Die Vignette kann also erst ein Jahr später per Verordnung eingeführt werden, als noch bis zur Erstberatung im Nationalrat am 9. März 1988 geplant. Um das Ziel, die Vignette bereits per 1. Januar 1989 einzuführen, trotzdem zu erreichen, erlässt das EJPD folgende Übergangslösung:

Daher erlassen wir, in Abweichung von Anhang 3 der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV), gestützt auf Art. 76a folgende Weisungen:

  1. Die kantonalen Behörden geben für 1989 als Fahrradkennzeichen eine Grundplatte und eine Vignette gemäss Beilage ab.
  2. Die kantonalen Behörden sorgen in geeigneter Weise dafür, dass die Vignette gemäss Skizze in der Beilage aufgeklebt wird.
  3. Diese Weisungen treten sofort in Kraft.

Mit diesem Schachzug hat das EJPD die erste schweizweite Velo-Vignette taktisch am Parlament vorbei besiegelt. Damit jedoch klar ist, dass alles seine Ordnung hat, wird juristisch korrekt betont: «Der spätere Entscheid des Bundesrates über die Verwirklichung des VSA-Modells wird dadurch nicht präjudiziert, denn auch die Gültigkeitsdauer dieses Kennzeichens beträgt – nach Massgabe der geltenden Regelung – lediglich ein Jahr, und über dessen allfällige Weiterverwendung als Grundplatte wird erst der Bundesrat beim Beschluss über die entsprechende Verordnungsänderung befinden.»

Bedeutung, Zusammenhänge und Auswirkungen

  • Die Haftpflichtversicherung ist der einzige Grund, weshalb das Fahrradkennzeichen in Form der Velovignette nochmals bis Ende 2011 eine letzte Gnadenfrist von 23 Jahren erhält.
  • Es bleibt bei der Bezeichnung Fahrradkennzeichen.
  • Das Fahrradkennzeichen besteht neu aus einer Grundplatte und einer Vignette.
  • Die Grundplatte ist aus Metall und hat als letzte Überbleibsel der bisherigen Velonummer die identischen Abmessungen, dieselbe Form und den gleichen rot reflektierenden Belag. Also geht es bei dieser Übergangslösung noch nicht ganz ohne Aluminium. Die Meinung ist jedoch, dass diese Grundplatte auch zum Aufkleben aller kommenden Vignetten verwendet wird (siehe Beilage zur Weisung). Auf diesen Punkt wird man später nochmals zurückkommen.
  • Mit dem Element der selbstklebenden Vignette wird das Fahrradkennzeichen nun in jeder Hinsicht völlig neu konzipiert.
  • Das “Velovignetten-Design” gemäss Weisungen EJPD ist das erste schweizweit wirklich einheitliche Format des Fahrradkennzeichens. Wie wir weiter oben gesehen haben, pflegen zahlreiche Kantone, auch mit dem seit 1960 amtlich definierten “Schweizer-Norm-Design”, innerhalb oder ausserhalb des gesetzlichen Spielraums ihre kleinen Individualitäten. Diese Freiheiten sind nun definitiv zu Ende.
  • Diese Weisungen regeln ausschliesslich das Fahrradkennzeichen für das «Übergangs-Jahr» 1989.
  • Der bisherige Fahrradausweis bleibt vorerst erhalten.
  • Auf der Vignette sind genau dieselben Informationen enthalten wie bisher auf der geprägten Velonummer: «Die Vignette enthält – auf weissem Grund – in schwarzer Farbe die Kantonsbuchstaben, die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl und eine Versicherungsnummer.»
  • Erstmals wird auf einem Fahrradkennzeichen zur Fälschungssicherheit eine Guilloche angebracht: «Die Jahreszahl ist durch eine Guilloche in dunkelgelber Farbe gesichert.»
  • Siehe auch: “Velovignetten-Design” gemäss Weisungen EJPD (weiter unten).

Mehr Informationen finden Sie im Schweizer Velonummern Museum: Geschichte der Schweizer Fahrradkennzeichen

 

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