1904 VS Verordnung betreffend Motorwagen- und Fahrradverkehr

1904 VS Verordnung betreffend den Motorwagen- und Fahrradverkehr

 

Am 13. Juni 1904 genehmigt der Bundesrat das «Konkordat über eine einheitliche Verordnung betreffend den Motorwagen- und Fahrradverkehr» [DOKUMENT]. Es geht zurück auf die Beschlüsse der interkantonalen Konferenz vom 19. Dezember 1902 betreffend Vorschriften über den Motorwagen- und Fahrradverkehr. Konkordate sind föderalistische Vereinbarungen zur Vereinheitlichung kantonaler Vorschriften, welchen die Kantone freiwillig beitreten können. Diesem Konkordat schliessen sich bis im Dezember 1904 22 Kantone an.

Auf dieser Grundlage beschliesst der Staatsrat des Kantons Wallis / Valais am 9. Juli 1904, mit Wirkung ab 1. September 1904, die Anwendung des Konkordats und damit auch die Einführung der ersten Fahrradkennzeichen auf Kantonsgebiet. Der Beschluss bezieht sich in Artikel 1 auf das Konkordat, welches in der «Sammlung der Gesetze, Dekrete und Beschlüsse des Kantons Wallis von 1902-1905, Band XX (XVIII seit 1815)» direkt unter dem Beschluss mit vollständigem Wortlaut abgedruckt ist.

Damit ist das Wallis, zumindest auf dem Papier, der 16. Kanton mit eigenen Fahrradkennzeichen. Denn üblicherweise geben die Kantone ab diesem Zeitpunkt auch die ersten, gemäss Konkordat für Velos vorgesehenen Kontrollschilder aus. Allerdings blieb uns bis im Mai 2026 schleierhaft, weshalb vom Kanton Wallis für die Jahre 1904 und 1905 in keiner Sammlung Velonummern zu finden sind. Das Rätsel löst sich durch einen zufälligen Fund in alten Zeitungsberichten.

Wie wir noch sehen werden gibt der Kanton Wallis, ähnlich wie der Kanton Neuchâtel, trotz dem Beitrittsbeschluss mit Wirkung ab 1. September 1904 für die Jahre 1904 und 1905 keine Fahrrad­kennzeichen aus. Die erste Velonummer wird im Kanton Wallis erst für das Jahr 1906 ausgegeben.

Bemerkenswert an diesem Beschluss ist auch, dass der Kanton Wallis einer der wenigen ist, welcher von der Möglichkeit Gebrauch macht, den Verkehr zu beschränken. Diese Option wird in Kapitel II. des Konkordats wie folgt eingeräumt: «Das Recht der Kantone, den Motorwagen- und Fahrradverkehr auf einzelnen Strassen zu verbieten, oder auf einzelne Strassen zu beschränken, bleibt gewahrt». Daraus abgeleitet regelt der Staatsrat in Art. 1 seines Beschlusses den Verkehr mit Motorwagen wie folgt: «Die Bestimmungen des nachstehenden Konkordates sind auf den Verkehr der Motorwagen auf den Strassen der Ebene des Kantons Wallis anwendbar. Auf den Bergstrassen und auf den Strassen der Seitentäler bleibt der Verkehr dieser Fahrzeuge gänzlich untersagt».

Mehr Informationen finden Sie im Schweizer Velonummern Museum: Geschichte der Schweizer Fahrradkennzeichen