1891 FR Stadt Fribourg passt ältestes Velo-Reglement der Welt an
1891 FR Stadt Fribourg passt ältestes Velo-Reglement der Welt an
Gemäss Protokoll des Gemeinderats vom 1. September 1891 (Seiten 257–259*) beantragt die Polizeidirektion eine Anpassung des weltweit ersten Velo-Reglements der Stadt Fribourg vom 26. August 1869: «Unsere Veloziped-Verordnung stammt vom 1. September 1869. Seitdem ist dieses Fortbewegungsmittel so weit verbreitet, dass es für Pferde, die daran gewöhnt sind, keine so grosse Gefahr mehr darstellt. Da bestimmte verbotene Wege korrigiert und Velozipeds modifiziert wurden, sind einige Änderungen der Verordnung erforderlich. Bei genauerer Betrachtung des Verordnungsentwurfs ergibt sich nur eine Ergänzung zu Artikel 5: Die Grossen Plätze werden zu den zugelassenen Übungsplätzen für Veloziped-Anfänger gezählt. Der gesamte Entwurf wird mit dieser Ergänzung angenommen».
Reglement
Über den Fahrradverkehr in der Stadt Freiburg und Umgebung.
Der Gemeinderat der Stadt Freiburg.
In Anbetracht der Tatsache, dass der freie Fahrradverkehr schwere Unfälle verursachen kann, möchte er die erforderlichen polizeilichen Massnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit ergreifen.
Auf Vorschlag der örtlichen Polizei.
In Anwendung von Artikel 86 des Gemeindegesetzes vom 26. Mai 1879.
Anordnung:
1. Fahrräder, die tagsüber auf öffentlichen Straßen unterwegs sind, müssen mit Klingeln, Klingeln oder Hupen ausgestattet sein, die laut genug sind, um ihre Annäherung schon von weitem anzukündigen.
Sie werden ab Einbruch der Dunkelheit mit einer Laterne beleuchtet.
2. Das Befahren der Bürgersteige in der Stadt und in den Vororten mit Fahrrädern ist ausdrücklich verboten.
3. Der Verkehr mit Fahrrädern ist verboten.
a. In der Rue de Lausanne, der Rue des Alpes in Le Varis, vom Lycée bis zum Schlachthof, einschliesslich der Fassade; an der Grand Fontaine, in Stalden, am Stadtberg, von der Porte de Bourguillon bis zur Kaserne und generell in allen Strassen, deren Gefälle eine Gefahr für den Fahrradverkehr darstellt.
b. Auf allen Brücken.
c. Auf öffentlichen Promenaden, die Fußgängern vorbehalten sind.
4. An anderen Orten müssen Velozipede auf Schrittgeschwindigkeit verlangsamen.
5. Bei Gedränge oder in Sichtweite eines erschreckten Pferdes müssen Radfahrer absteigen.
6. Radfahranfänger dürfen auf den Grands-Places, im Palatinat und auf dem Chemin de Grandfey üben. Die Benutzung anderer öffentlicher Strassen und Plätze ist ihnen untersagt.
7. Jeder Verstoss gegen diese Vorschriften wird gemäß Artikel 86 des Gemeindegesetzes vom 26. Mai 1879 geahndet (Geldstrafe von 1 bis 10 Francs oder 1 bis 24 Stunden Gefängnis).
8. Die Bestimmungen der Verordnung über den Verkehr von Velozipeden vom 26. August 1869 werden aufgehoben.
Diese Verordnung wird der Präfektur zur Genehmigung vorgelegt und entsprechend bekannt gemacht.
* Protokoll Conseil Communal, Seitenangaben gemäss E-Mail des Archivs der Stadt Fribourg
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