1929 EJPD Umfrage Strassenverkehrsgesetz – Fragebogen K

1929 EJPD Umfrage Strassenverkehrsgesetz – Fragebogen
Zur Vorbereitung des nächsten Entwurfs eines Strassenverkehrsgesetzes, lanciert das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD mit Brief vom 21. September 1929 [DOKUMENT] eine breitangelegte Befragung bei Kantonen, Behörden, Verbänden und Fachpersonen. Insgesamt (mit den einzelnen Kantonen) werden für die Vernehmlassung 80 Einladungen verschickt [LINK]. Als Basis für die Umfrage werden die 67 Artikel des abgelehnten Bundesgesetzes vom 10. Februar 1926 verwendet [DOKUMENT]. Das EJPD erstellt dazu einen «Fragebogen», in welchem zu jedem Artikel ein oder mehrere Fragen aufgeführt sind [DOKUMENT].
Praktisch alle Adressaten haben dem EJPD eine Rückmeldung gegeben. Diese umfassen teilweise bis zu 20 Seiten, was insgesamt über 500 Seiten ergibt. Auf unsere Bitte hin hat das Bundesarchiv im Mai 2023 das gesamte Werk digitalisiert und für die Öffentlichkeit online zugänglich gemacht (Links siehe am Ende dieses Kapitels). An dieser Stelle herzlichen Dank nach Bern, für die tatkräftige Unterstützung bei unseren zahlreichen Fragen und Bestellungen während vieler Monate.
Wenn wir hier über diese Vernehmlassung berichten, beschränken wir uns auf jene beiden Passagen des Gesetzes, welche aus Sicht der Fahrradkennzeichen relevant sind. Also die Artikel «48. Schweizerische Fahrräder» und «53. Versicherung».
Art. 48. Schweizerische Fahrräder; Absatz 1
1 Die Benützung eines Fahrrades ist nur nach Anbringung eines Kontrollschildes gestattet. Das Kontrollschild wird vom Wohnsitzkanton abgegeben. Es ist für das Gebiet der Eidgenossenschaft gültig. Es muss für mindestens ein Jahr ausgestellt sein.
Bemerkung EJPD zu Art. 48. Schweizerische Fahrräder; Absatz 1
Die Frage der nummerierten Kontrollschilder hat eine gross, vielleicht ausschlaggebende Rolle bei der letzten Abstimmung gespielt. Sollen Ausweis und Kontrollschild fallengelassen, soll das letztere durch eine Banderole ersetzt werden?
Art. 53. Versicherung
Die Kantone können für die Radfahrer des Kantons die obligatorische Versicherung der gemeinrechtlichen Haftung für Unfälle einführen.
Bemerkung EJPD zu Art. 53. Versicherung
11 Kantone haben diese Versicherung eingeführt. 2 Kantone prüfen die Frage, ein dritter will sie in Erwägung ziehen. Andere Kantone lehnen sie ab. Die bundesrechtliche Ermächtigung, auch unter dem eidgenössischen Regime den Versicherungszwang kantonal beizubehalten oder einzuführen, scheint deshalb die richtige Lösung zu sein, wenn man nicht den ganzen Schritt zum Obligatorium machen will als Konsequenz der Freizügigkeit, welche durch Art. 48 gewährt wird.
Stellvertretend für sämtliche Stellungnahmen lassen wir in den folgenden zwei Kapiteln die Schweizerische Strassenverkehrsliga sowie sämtliche Kantone zu Wort kommen. Die gesamte Dokumentation der Umfrage (allerdings ohne Dateinamen) finden Sie im Bundesarchiv:
Stellungnahmen der Verbände zur EJPD Umfrage Strassenverkehrsgesetz 1929 [LINK]
Stellungnahmen der 25 Kantone zur EJPD Umfrage Strassenverkehrsgesetz 1929 [LINK]
Stellungnahmen der Behörden zur EJPD Umfrage Strassenverkehrsgesetz 1929 [LINK]
Mehr Informationen finden Sie im Schweizer Velonummern Museum: Geschichte der Schweizer Fahrradkennzeichen