1938 ZH Kanton Zürich tut sich mit Nummerierung schwer
1938 ZH: Kanton Zürich tut sich mit Nummerierung besonders schwer
Seit dem 1. Januar 1933 verbietet Artikel 32 des Strassenverkehrsgesetzes schweizweit die Nummerierung der Fahrradkennzeichen. Nachdem im Jahr 1934 zehn und im Jahr 1938 bereits 21 Kantone, im Wiederspruch zu obigem Bundesgesetz, ihre Velo-Kennzeichen wieder nummerieren (auf der Vorder- oder Rückseite), tun sich die Kantone Aargau und Zürich mit der zur Wahrnehmung der Aufgaben der Polizei dringen nötigen, jedoch widerrechtlichen Einführung einer Nummerierung besonders schwer. Erst im Jahr 1941 ringen sich die beiden bis dahin «folgsamen» Kantone als letzte durch, die Erfordernisse der Praxis über den lästigen Artikel 32 zu setzen. Nun nummerieren sämtliche Kantone Ihre Fahrradkennzeichen wieder auf der Vorderseite, womit auch die Bezeichnung «Velonummer» national ihre Bedeutung wieder zurückgewonnen hat [DOKUMENT].
Bis dahin braucht es im Kanton Zürich jedoch verschiedene Anläufe. Einer davon ist in einem Schreiben der Kantonalen Polizeistation Zürich-Höngg vom 4. August 1938 (20.00 Uhr) an das Polizeikommando Zürich dokumentiert. Darin werden die Vorteile der Nummerierung nochmals hervorgehoben und die Nummerierungs-Lösungen der Kantone Tessin und Luzern beschreiben. Dann wird die «versteckte Nummerierung» auf der Rückseite empfohlen und erklärt, dass diese kein Verstoss gegen Artikel 32 wäre. Dieser Sichtweise hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EDI zwar bereits unzählige Male klar widersprochen, doch sind sich spätestens im Jahr 1940, bei der Bestellung der nächstjährigen Schilder, sämtliche Kantone einig, dass die diesbezügliche Deutungshoheit definitiv bei ihnen liegt. Zur Visualisierung wird dem Scheiben noch ein Muster mit einer Nummer in einer kleinen sowie in einer winzigen Ausführung beigelegt.
Mehr über die 28 Jahre dauernden Wirren um die Nummerierung der Fahrradkennzeichen erfahren Sie in der Geschichte der Schweizer Fahrradkennzeichen









