1869 FR Erste Velo-Verordnung der Schweiz in der Stadt Fribourg

1869 FR: Erste Velo-Verordnung der Schweiz in der Stadt Fribourg

 

Nach Bruxelles, wo bereits vor rund drei Monaten, am 15. Februar 1869 die erste Fahrrad-Verordnung der Welt beschlossen wurde, ist auch die Schweiz bei der weltweiten Regelung des Velo-Verkehrs ganz vorne mit dabei. Bereits am 28. Mai 1869 fordert die Präfektur die Polizeidirektion der Stadt Fribourg auf, Vorschriften für den Verkehr mit Velocipedes auszuarbeiten. Ein Meilenstein in der Schweizer Verkehrsgeschichte.

Im ersten Halbjahr 1869 kommt es in der Stadt Fribourg zu einem schweren Unfall, welcher durch ein Velo verursacht wurde. Über den Unfall selbst haben wir keine Informationen. Jedoch zieht das Un­glück eine Reihe von Massnahmen nach sich, welche den Fahrradverkehr betreffen und in den Protokollen des Conseil Communal (Gemeinderat) detailliert dokumentiert sind [DOKUMENT].

Am 28. Mai 1869 fordert die Präfektur die Polizeidirektion der Stadt auf, Vorschriften für den Verkehr mit Velocipedes auszuarbeiten (Protokoll Conseil Communal, Seite 408).

Im Zusammenhang mit dem Unfall wird die Stadt Fribourg am 10. Juni 1869 vom Kanton offiziell beauftragt, «Velocipede-Vorschriften» zu erlassen (Protokoll Conseil Communal, Seiten 431-432).

Am 26. August 1869 beschliesst der Gemeinderat der Stadt Fribourg die unseres Wissens zweite Fahrrad-Verordnung der Welt. Zu dieser übermittelt der Staatsrat des Kantons Fribourg am 15. Juli 1869 dem Gemeinderat seine Anmerkungen (Protokoll Conseil Communal, Seite 452).

Nachdem der District de la Sarine (Saanebezirk) am 1. September 1869 das Reglement genehmigt hat, wird die Verordnung schlussendlich am 3. September 1869 vom Staatsrat des Kantons Fribourg im eigentlichen Sinne des Wortes besiegelt [DOKUMENT].

Auf Deutsch übersetzt enthält das «règlement concernant la circulation des vélocipèdes» folgenden Wortlaut:

Der Gemeinderat der Stadt Freiburg ist der Ansicht, dass der freie Verkehr von Velocipedes schwere Unfälle verursachen kann. Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit sind entsprechende polizeiliche Massnahmen erforderlich. Auf Vorschlag der örtlichen Polizeibehörde und in Anwendung von Art. 83 des Gesetzes über die Gemeinden vom 7. Mai 1864 wird verordnet:

I. Das Velofahren ist verboten:1° In den Strassen der Stadt, wo der Hang steil ist;2° An den Abhängen der Poya und der Pfalz;3° Auf den beiden Hängebrücken;4° Auf der Strasse zwischen diesen beiden Brücken;5° Auf Gehwegen von Strassen und Wegen.

II. Überall sonst muss die Geschwindigkeit von Velocipeden verlangsamt oder je nach Fall sogar völlig angehalten werden, sobald sich Karren und Kutschen nähern.

III. Jeder Verstoss gegen diese Vorschriften wird gemäss Art. 83 des Gesetzes über die Gemeinden vom 7. Mai 1864 geahndet (1 bis 10 frs Geldstrafe oder 1 bis 24 Stunden Gefängnis).

Diese Verordnung ist schweizweit nicht nur die erste, sondern sie wird auch die kürzeste aller Zeiten bleiben. Bereits die nächste Verordnung der Stadt Fribourg aus dem Jahr 1891 wird 8 Artikel haben. Allerdings wird auch diese noch keine Velonummern vorsehen.

Das Verbot von Radrennen der Stadt Lausanne vom 16. April 1869 ist im Gegensatz zum Reglement der Stadt Fribourg kein Velo-Reglement, sondern lediglich ein ergänzender Artikel des bestehenden Polizeireglements.

Zu diesem Thema haben wir auch einen Podcast zum Anhören: www.velonummern.ch/podcasts/1869-1893-stadt-fribourg-die-ersten-velonummern-der-welt/

Wie es mit der ersten Fahrrad-Verordnung der Schweiz weiter geht, erfahren Sie hier: Geschichte der Schweizer Fahrradkennzeichen