1904 AG Kanton Aargau stellt Form des Konkordats in Frage

1904 AG: Kanton Aargau stellt Form des Konkordats in Frage

 

Der Kanton Aargau hat per Verordnung bereits am 4. Mai 1900 Fahrradkennzeichen eingeführt. Damit war der Aargau nach Genève, Basel-Stadt und Luzern der vierte Kanton mit eigenen Fahrradkennzeichen [DOKUMENT].

Mit Kreisschreiben vom 15. Januar 1903 stellt das Eidgenössische Departement des Innern EDI den Kantonen den definitiven Text des Konkordats gemäss den Beschlüssen der interkantonalen Konferenz vom 19. Dezember 1902 betreffend Vorschriften über den Motorwagen- und Fahrrad­verkehr zu. Gleichzeitig fordert das EDI die Regierungen auf zu informieren, welche Beschlüsse dazu in den zuständigen Gremien gefasst wurden bzw. wie weit der diesbezügliche Entscheidungsprozess gediehen ist.

Nach einem bereits längeren Briefwechsel zwischen dem Kanton und dem Bund wendet sich der Aargauer Regierungsrat am 11. April 1904 erneut an das EDI in Bern. Aus dem Schreiben wird klar, dass im Aargau, was das Konkordat betrifft, ein gröberes Missverständnis vorliegt. Man bezieht sich auf frühere Schreiben und hält fest:

… dass die kantonale Verordnung betreffend den Motorwagen- und Fahrradverkehr materiell mit dem Konkordatsentwurf in Übereinstimmung gebracht worden sei, dass man aber formell von einem Beitritt zum fraglichen «Konkordat» absehen müsse. … Hierseits war man überhaupt jeher der Meinung, dass es sich hier nicht um den Abschluss eines förmlichen Konkordats handele.

Dass dieses Konkordat also gar kein Konkordat ist, hat man scheinbar nur im Aargau so verstanden. Diese Sichtweise des Regierungsrats wird ausführlich begründet und zur Lösung des Aarauer Problems schlägt man vor, das Ding generell nicht «Konkordat», sondern «Vereinbarung» zu nennen [DOKUMENT].

Zur Ehrrettung des Aargauer Regierungsrats muss gesagt werden, dass die Begrifflichkeiten des sich aus den «Beschlüssen der interkantonalen Konferenz vom 19. Dezember 1902 betreffend Vorschriften über den Motorwagen- und Fahrradverkehr» ergebenden Dokuments tatsächlich nicht glücklich gewählt waren. Denn der Titel des am 15. Januar 1903 den Kantonen zugestellten Papiers lautete «Vereinbarung». Im Text selbst ist dann zwar 5-mal von den «Konkordats-Kantonen» und einmal von «Konkordats-Verordnung» die Rede. In Kapitel IV. sehen wir dann jedoch wieder «Obige Verordnung tritt in Kraft …» und im gleich folgenden Satz in Kapitel V. «Der Beitritt zu obiger Vereinbarung bleibt jedem Kanton vorbehalten».

Dass diese Terminologie nicht optimal gewählt war, hat offensichtlich auch das EDI zwischenzeitlich (möglicherweise aufgrund der Rückmeldungen aus dem Aargau) bemerkt. Denn die definitive vom Bundesrat genehmigte Fassung trägt nun den eindeutigen Titel «Konkordat über eine einheitliche Verordnung betreffend den Motorwagen- und Fahrradverkehr». Das Kapitel I. hat den Titel «Verordnung betreffend den Motorwagen- und Fahrradverkehr in der Schweiz auf dem Gebiet der Konkordats-Kantone» statt «… Fahrradverkehr auf schweizerischem Gebiet». Und das abschliessende Kapitel V. legt nun fest «Der Beitritt zu obigem Konkordat bleibt jedem Kanton vorbehalten».

Mehr Informationen finden Sie im Schweizer Velonummern Museum: Geschichte der Schweizer Fahrradkennzeichen