1906 VS Kanton Wallis führt Fahrrad-Kennzeichen doch noch ein
1906 VS: Kanton Wallis führt Fahrrad-Kennzeichen doch noch ein
Am 9. Juli 1904 hat der Staatsrat des Kantons Wallis (Valais) die Bestimmungen des am 13. Juni 1904 vom Bundesrat genehmigten Konkordats «über eine einheitliche Verordnung betreffend den Motorwagen- und Fahrradverkehr» per 1. September 1904 in Kraft gesetzt [DOKUMENT].
Bezogen auf die Velonummern sieht Artikel 19 dieses Konkordats folgendes vor: «Jedes Fahrrad soll mit einem nummerierten Kontrollschild versehen sein. Derselbe soll ein besonderes kantonales Abzeichen tragen und ist am Hinterteil der Maschine, gut sichtbar, parallel der Lenkstange, zu befestigen». D.h. ab September 1904 hätten die Velos im Kanton Wallis nur noch mit diesen Schildern unterwegs sein dürfen. Weshalb sich in keiner der uns bekannten Sammlungen weder für das Jahr 1904 noch für das Jahr 1905 eine Velonummer aus dem Kanton Wallis finden liess, blieb bis im Mai 2026 unklar. Erst durch einen Zufallsfund in den Zeitungsarchiven lässt sich nun rekonstruieren, was sich damals zugetragen hat.
Die beiden fehlenden Jahrgänge erinnerten uns zunächst an die Ereignisse im Kanton Neuchâtel, welcher für die Jahre 1904 und 1905 ebenfalls keine Velonummern geprägt hat. Allerdings gibt es im Beschluss des Kantons Wallis keine paradoxe Sonderbestimmung bezüglich der Inkraftsetzung der Bestimmungen des Konkordats wie im Kanton Neuchâtel. Hingegen wird die besondere Situation im Wallis offiziell kommuniziert, während diese für die Öffentlichkeit in Neuchâtel weitgehend diffus blieb. Also nun der Reihe nach.
Das Konkordat, wie es auch im Beschluss des Staatsrats des Kantons Wallis ohne Änderungen oder Ergänzungen abgedruckt ist, hält in Kapitel IV. fest: «Obige Verordnung tritt in Kraft, nachdem sie von den zuständigen kantonalen Behörden bestätigt und von der Bundesbehörde genehmigt worden ist». Der Bundesrat hat das Konkordat am 13. Juni 1904 und der Walliser Staatsrat am 9. Juli 1904 genehmigt. So weit so gut.
Weshalb der Kanton Wallis für die Jahre 1904 und 1905 keine Fahrradkennzeichen ausgibt bleibt nach wie vor unklar. Hingegen wird besondere die Situation offiziell und frühzeitig transparent gemacht. Im «Le Confédéré» vom 17. August 1904, also noch vor der kantonalen Inkraftsetzung des Konkordats am 1. September, wird unter dem Titel «Fahrradverkehr» folgende offizielle Mitteilung des kantonalen Justiz- und Polizeidepartements abgedruckt [DOKUMENT]:
Ein zwischen den meisten Kantonen geschlossenes Abkommen zur einheitlichen Regelung des Auto- und Fahrradverkehrs, dem sich der Kanton Wallis angeschlossen hat und das am 1. September 1904 in Kraft tritt, schreibt vor, dass alle Radfahrer eine Zulassungsbescheinigung mitführen und alle Fahrräder mit einem nummerierten Kennzeichen versehen sein müssen.
Das Justiz- und Polizeidepartement hat jedoch mitgeteilt, dass Fahrradbesitzer innerhalb des Kantons bis auf Weiteres nicht dieser Regelung unterliegen.
Dieser schwebende Zustand bleibt bis am 28. Dezember 1905 bestehen, als der Staatsrat des Kantons Wallis die Velonummern doch noch einführt.
Die Einleitung des Beschlusses «Betreffend die Kontrolle des Fahrradverkehrs» mutet etwas seltsam an: «Der Staatsrat des Kantons Wallis, nach Einsicht der Art. 18 und 19 des schweizerischen interkantonalen Konkordates vom 13. Juni 1904; auf den Antrag des Justiz- und Polizeidepartementes, beschliesst:». Diese Formulierung lässt den Eindruck entstehen, dass man im Wallis die beiden genannten Artikel, welche für Fahrräder die «Ausweiskarten und Kontrollnummern» regeln, völlig neu entdeckt hat. Wie dem auch sein, wird nun jedoch ernst gemacht. Die Velonummern werden ab dem 15. Februar 1906 obligatorisch eingeführt. Dabei handelt es sich um das interkantonale Fahrradkennzeichen im Eisen-Design, welches in diesem Jahr erstmals gemeinsam mit den Kantonen Fribourg, Genève, Neuchâtel und Vaud ausgegeben wird [DOKUMENT].
Hervorzuheben ist Artikel 2 des Beschlusses. Aus diesem geht einerseits hervor, dass der Kanton Wallis die Kontrollnummern für Velos zum nationalen Tiefstpreis von lediglich 50 Rappen abgibt. Andererseits kommt hier die Landjägerei ins Spiel, welcher im Zusammenhang mit der Ausgabe von Fahrradkennzeichen in anderen Kantonen selten eine Rolle zukommt.
Art. 2. Diese auf dem ganzen Gebiete der Konkordats-Kantone gültigen Kontrollschilde und Ausweiskarten werden vom Justiz- und Polizeidepartemente durch Vermittlung der Landjägerei und gegen Entrichtung einer Finanzgebühr von fünfzig Rappen geliefert.
Mehr zu diesem Thema erfahren Sie hier: Geschichte der Schweizer Fahrradkennzeichen









