1903 ZH: Zürich befreit sich von Bundesgerichts-Damoklesschwert
1903 ZH: Zürich befreit sich von Bundesgerichts-Damoklesschwert
Der Kanton Zürich hat per Verordnung bereits am 6. Februar 1902, mit Wirkung ab dem 1. März 1902, Fahrradkennzeichen eingeführt. Damit war Zürich nach Genève, Basel-Stadt, Luzern, Aargau, der Waadt, Schaffhausen und Nidwalden der achte Kanton mit eigenen Fahrradkennzeichen [DOKUMENT].
Bereits am 16. Februar 1903 vollzieht der Kanton Zürich mit seiner Verordnung [DOKUMENT] das kommende «Konkordat über eine einheitliche Verordnung betreffend den Motorwagen- und Fahrradverkehr», welches am 13. Juni 1904 vom Bundesrat genehmigt wird [DOKUMENT].
Den Beitritt bestätigt der Regierungsrat des Kantons Zürich mit seinem Schreiben vom 20. Februar 1904 an das Eidgenössische Departement des Innern EDI. Aus diesem Schreiben ist auch ersichtlich, dass die neue Verordnung genau ein Jahr, seit dem 20. Februar 1903 in Kraft ist [DOKUMENT]. Damit ist Zürich nicht der erste Kanton, welcher dem Konkordat beigetreten ist (Ticino), jedoch der erste, der seinen Beitritt zum Konkordat um- und in Kraft setzt.
Dieses schnelle Handeln hat mit grosser Wahrscheinlichkeit auch mit dem am 31. Mai 1902 vom Bundesgericht abgewiesenen Rekurs der Radfahrervereine aus Zürich gegen den Regierungsrat des Kantons Zürich bezüglich der am 6. Februar 1902 vom Regierungsrat erlassenen «Verordnung betreffend den Gebrauch von Fahrrädern und Motorwagen auf öffentlichen Strassen» zu tun [DOKUMENT]. Denn der Entscheid des Bundesgerichts sieht vor: «dass selbstverständlich den Rekurrenten das Recht gewehrt bleibt, den Rekurs wieder aufzunehmen falls derselbe infolge der Behandlung der Sache im Kantonsrat nicht gegenstandslos wird.» Mit dem frühen Anschluss an das Konkordat und der Aufhebung der umstrittenen Verordnung ist das Risiko der Wiederaufnahme des Rekurses definitiv vom Tisch.
Diese Annahme wird durch ein Schreiben des Regierungsrats vom 11. Februar 1903 an das EDI bzw. dessen Vorsteher, Bundesrat Marc Ruchet bestätigt, auf welches wir erst im April 2026 im Bundesarchiv gestossen sind. Darin heisst es unter anderem:
«Gegen einige Bestimmungen dieser Verordnung wurde beim h. Bundesgerichte ein staatsrechtlicher Rekurs erhoben. Teils um diesen Rekurs gegenstandslos zu machen, teils um möglichst beförderlich die Vereinbarung vom 19. Dezember 1902 betreffend Motorwagenverkehr usw. für das Gebiet des Kantons Zürich in Kraft zu setzen, wurde vom Regierungsrate der Inhalt jener Vereinbarung als kantonale Verordnung aufgenommen und durch die erforderlichen Vollziehungsbestimmungen ergänzt.» [DOKUMENT]
Bezüglich der in Zürich umstrittenen «Ausweiskarten und Kontrollnummern» gelten von nun an in allen künftigen Verordnungen der Konkordats-Kantone folgende Regelungen:
Art. 17. Der Fahrradverkehr auf allen öffentlichen Strassen der Konkordats-Kantone ist den unten angeführten Bestimmungen unterworfen.
Ausweiskarten und Kontrollnummern.
Art. 18. Jeder Radfahrer muss eine Ausweiskarte bei sich führen, welche seinen Namen, Vornamen, Wohnort, Beruf, sowie die Nummer des Fahrrades angibt. Es ist den Kantonen anheimgestellt, von ihren Staatsangehörigen für die Ausweiskarte die Photographie zu verlangen.
Art. 19. Jedes Fahrrad soll mit einem nummerierten Kontrollschild versehen sein. Derselbe soll ein besonderes kantonales Abzeichen tragen und ist am Hinterteil der Maschine, gut sichtbar parallel der Lenkstange, zu befestigen.
Art. 20. Die Ausweiskarten, sowie die Kontrollschilder werden von den zuständigen Behörden des Kantons geliefert, in welchem der Radfahrer seinen Wohnsitz hat, und sind auf dem ganzen Gebiet der Konkordats-Kantone gültig.
Art. 21. Von der Verpflichtung, eine Ausweiskarte, sowie die Kontrollschilder bei sich zu führen, sind ausgenommen:
- Die Militärradfahrer im Dienst;
- Die Fremden (Ausländer) auf der Durchreise.
Mehr Informationen finden Sie im Schweizer Velonummern Museum: Geschichte der Schweizer Fahrradkennzeichen









