1903 ZH: Zürich befreit sich von Bundesgerichts-Damoklesschwert

1903 ZH: Zürich befreit sich von Bundesgerichts-Damoklesschwert

 

Bereits am 16. Februar 1903 vollzieht der Kanton Zürich mit seiner Verordnung [DOKUMENT] das kommende “Konkordat über eine einheitliche Verordnung betreffend den Motorwagen- und Fahr­radverkehr”, welches am 13. Juni 1904 vom Bundesrat genehmigt wird [DOKUMENT]. Damit ist Zürich der erste Kanton, welcher den Beitritt zum Konkordat umsetzt.

Dieses schnelle Handeln hat mit grosser Wahrscheinlichkeit auch mit dem am 31. Mai 1902 vom Bundesgericht abgewiesenen Rekurs der Radfahrervereine aus Zürich gegen den Regierungsrat des Kantons Zürich bezüglich der am 6. Februar 1902 vom Regierungsrat erlassenen «Verordnung betref­fend den Gebrauch von Fahrrädern und Motorwagen auf öffentlichen Strassen» zu tun [DOKUMENT]. Denn der Entscheid des Bundesgerichts sieht vor: «dass selbstverständlich den Rekurrenten das Recht gewehrt bleibt, den Rekurs wieder aufzunehmen falls derselbe infolge der Behandlung der Sache im Kantonsrat nicht gegenstandslos wird.» Mit dem frühen Anschluss an das Konkordat und der Auf­hebung der umstrittenen Verordnung ist das Risiko der Wiederaufnahme des Rekurses definitiv vom Tisch.

Diese Annahme wird durch ein Schreiben des Regierungsrats vom 11. Februar 1903 an das Eidgenössische Departement des Innern EDI bzw. dessen Vorsteher, Bundesrat Marc Ruchet bestätigt, auf welches wir erst im April 2026 im Bundesarchiv gestossen sind. Darin heisst es unter anderem: «Gegen einige Bestimmungen dieser Verordnung wurde beim h. Bundesgerichte ein staatsrechtlicher Rekurs erhoben. Teils um diesen Rekurs gegenstandslos zu machen, teils um möglichst beförderlich die Vereinbarung vom 19. Dezember 1902 betreffend Motorwagenverkehr usw. für das Gebiet des Kantons Zürich in Kraft zu setzen, wurde vom Regierungsrate der Inhalt jener Vereinbarung als kantonale Verordnung aufgenommen und durch die erforderlichen Vollziehungsbestimmungen ergänzt