1932 LU Kanton kommt Radfahrer-Verbänden entgegen

1932 LU Kanton kommt Radfahrer-Verbänden entgegen
Noch einen Tag später als Basel-Stadt, am 29. Dezember 1932 setzt der Kanton Luzern seinen Plan des «gewissen Entgegenkommens» gegenüber den Radfahrerverbänden [DOKUMENT] vom 4. Oktober 1932 im Eilverfahren um. Damit wird auch in Luzern die Haftpflichtversicherung für Fahrräder per 1. Januar 1933 obligatorisch und ohne Preisaufschlag gegenüber den bisherigen Gebühren eingeführt.
Im Gegensatz zu Basel-Stadt beschränkt sich dieser Regierungsratsbeschluss auf die Vollziehung der Art. 29 ff des Bundesgesetzes über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. Die zitierten Artikel 29 und folgende beziehen sich ausschliesslich auf das Thema Fahrräder. Die Motorfahrzeuge sind nicht Bestandteil dieses Beschlusses. Ebenfalls im Gegensatz zu Basel-Stadt, wo ein Tag zuvor noch die Rede von «Kennzeichen» ist, wird in Luzern nun der vom EJPD neu kreierte Begriff «Erkennungszeichen» verwendet [DOKUMENT].
Mehr Informationen finden Sie im Schweizer Velonummern Museum: Geschichte der Schweizer Fahrradkennzeichen