1963 EJPD definiert Position von Jahr und Kanton neu

1963 EJPD definiert Position von Jahr und Kanton neu
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD greift eine am 30. Oktober 1962 von den Chefs der kantonalen Motorfahrzeug-Kontrollen vorgeschlagene Idee auf. Zur besseren Unterscheidung der einzelnen Jahrgänge auf Distanz, soll die Position des Kantonskürzels und des zweistelligen Jahrgangs jedes Jahr abgetauscht werden [DOKUMENT]. Dieser Vorschlag wurde inzwischen vom EJPD geprüft und für gut befunden. Mit Rundschreiben vom 8. Juli 1963 an die Kantone verfügt das EJPD diese Neuerung versuchsweise und mit Wirkung bis auf weiteres [DOKUMENT].
Bei diesem «Alternieren» handelt es sich zwar um eine «Kann-Bestimmung», jedoch ist ganz klar geregelt wie diese Option ggf. anzuwenden ist. D.h. es ist definiert, in welchen Jahren das Kantonskürzel oben bzw. unten zu stehen hat: «Auf den Fahrradkennzeichen können die Kantonsbuchstaben in Jahren mit ungerader Zahl unten und die Jahresziffern oben stehen». Von dieser Möglichkeit machen 11 Kantone Gebrauch (Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Graubünden, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug).
Dabei übernimmt der Kanton Thurgau eine besondere Rolle. Zum einen hat er das Alternieren, noch bevor dieses im Oktober 1962 von den Chefs der kantonalen Motorfahrzeug-Kontrollen thematisiert wurde, bereits 1960 eingeführt. Allerdings hat er 1962 wieder damit ausgesetzt, um dann 1964 bis 1988 wieder damit zu fortzufahren. Nun befindet man sich damit jedoch ausserhalb des durch die Verfügung festgelegten Takts. D.h. Kantonskürzel und Jahrgang stehen permanent an der falschen Stelle [BILDER]. Abgesehen vom Sonderfall Tessin verstösst der Thurgau damit als einziger Kanton gegen die neue Verfügung des EJPD. Weshalb bzw. mit welchem Ziel diese Abweichung gepflegt wird ist uns nicht bekannt. Wissen Sie mehr darüber?
Noch früher als im Thurgau haben die Kantone Fribourg, Neuchâtel, Vaud und Valais damit begonnen das Jahr über den Kanton zu stellen. Dieser Versuch wurde jedoch nach den Jahren 1958 [BILDER] und 1960 [BILDER], also noch vor der Verfügung des EJPD wieder aufgegeben.
Nebst dem Alternieren von Kanton und Jahr enthält das Schreiben auch noch zwei weitere interessante Informationen, welche die Buchstaben und Zahlen betreffen. Die Verordnung regelt, dass diese «erhaben eingepresst» werden sollen. Nun wird präzisiert, dass «erhaben» auch «vertieft» sein kann. Damit trägt man der Praxis jener 9 Kantonen Rechnung, welche «erhaben» bereits auch als «nach innen (hinein)» interpretieren [BILD 1961].
Nachdem die Schriftfarbe in der Verordnung bisher nicht geregelt ist, wird nun beschrieben, dass diese möglichst weiss sein soll. Obwohl diese Definition mehr einer Bitte als einer Vorschrift gleichkommt, ist klar, dass diese vor allem in Richtung Tessin zielt, wo seit 1961 rote Schrift auf rotem Grund gepflegt wird [BILDER]. Die Bitte des EJPD wird im Tessin allerdings erst mit Wirkung im Jahr 1968 erhört, in dem man nun zur silbernen Schrift übergeht. Gleichzeitig wird damit indirekt auch die Praxis verschiedener Kantone bestätigt, welche jährlich wechselnd bereits bis zu vier verschiedene Schriftfarben verwenden (siehe weiter oben 1962).
Mehr Informationen finden Sie im Schweizer Velonummern Museum: Geschichte der Schweizer Fahrradkennzeichen