ZG 1934 Rückseite

Kanton: Zug
Jahr: 1934
Nummerierung auf der Rückseite (oben)

Den ersten Versuch eines Bundesgesetztes zum Strassenverkehr haben die Radfahrerverbände 1927 mit einem Referendum an die Urne und dort zu Fall gebracht. Stein des Anstosses war die Nummerierung der Fahrradkennzeichen. Ein Abstimmungsplakate sagt. “In der ganzen Welt keine Velonummern! – Nur der «freie» Schweizer lässt sich nummerieren! Auto- und Radfahrergesetz: NEIN!”

Aus Furcht vor einer weiteren Niederlage werden die Fahrradkennzeichen und insbesondere deren Nummerierung im zweiten Versuch vollständig aus dem Gesetz gestrichen: “Art. 32 Die Radfahrer sind von der Führung eines nummerierten Kontrollschildes befreit.” Diese opportunistischen und referendumspolitischen Erwägungen von Bundesrat und Parlament bringen nun die Kantone, welche für die Umsetzung des Gesetzes ab 1933 zuständig sind, in erhebliche Schwierigkeiten. Denn ohne Nummer sind die Identifikation der Halter, die Verfolgung von Vergehen, die Aufklärung von Diebstählen und die Durchführung der Haftpflichtversicherung (Obligatorium den Kantonen überlassen) für die Polizei äusserst schwierig. Damit wollen bzw. können die Kantone nicht leben.

In der Folge beginnen das Bundesgesetz und die Praxis der Kantone immer weiter auseinander zu klaffen. Denn bereits 1933 fahren die Kantone Luzern, Nidwalden und Uri ohne Unterbruch mit der Nummerierung weiter. Alle anderen Kantone führen die Nummerierung spätestens 1941 auch wieder ein.

Mit dieser Praxis verstossen die Kantone bis zum nächsten Bundesgesetz von 1958 gegen Bundesrecht. Obwohl die Nummerierung in den bisher geltenden Konkordaten und Verordnungen immer ausdrücklich beschrieben wurde, schweigen sich die Kantone in ihren Verordnungen während der nächsten 24 Jahre wohlweislich darüber aus. Zuerst verstecken die Kantone die Nummerierung auf der Rückseite des Fahrradkennzeichens, dann erscheint sie schrittweise wieder auf der Vorderseite. Der Kanton Genève nummeriert die Vorderseite selbstbewusst bereits ab 1934 wieder.

Dieses Bild zeigt das erste, nach dem Verbot von 1933 auf der Rückseite nummerierte Fahrradkennzeichen des Kantons.

Sammlung: Christoph Zemp

Material: Aluminium
Abmessungen: 10 x 7 cm / 3.94 x 2.76 in

unverkäuflich

Out of stock